Registrierkassenpflicht

26.01.2017 13:02

Registrierkassenpflicht - verpflichtende Sicherheitseinrichtungen ab 01.04.2017

 

Ab 01. April müssen alle Registrierkassenbelege folgende Informationen beinhalten:

  • Bezeichnung des liefernden / leistenden Unernehmens
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig       vergeben wird
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Mengenangabe sowie die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistungen
  • Barzahlungsbetrag getrennt nach Steuersätzen
  • Kassenidentifikationsnummer
  • Inhalt des maschinenlesbaren Code (QR Code)
Die verpflichtende Sicherheitseinrichtung, in Form einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, dient dem Schutz des elektronischen Aufzeichnungssystems gegen Manipulation. Dabei werden bestimmte Beleginformationen unveränderbar miteinander verknüpft und verschlüsselt.

Neuigkeiten

Härtefall-Fonds-Rechner COVID-19

30.03.2020 14:40
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Sandra Schultis

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